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   OLG Stuttgart, 07.12.2015 - 1 Ws 202/15   

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https://dejure.org/2015,40770
OLG Stuttgart, 07.12.2015 - 1 Ws 202/15 (https://dejure.org/2015,40770)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2015 - 1 Ws 202/15 (https://dejure.org/2015,40770)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Dezember 2015 - 1 Ws 202/15 (https://dejure.org/2015,40770)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen einen in der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache wegen Ungebühr erlassenen Ordnungsgeldbeschluss; Entscheidung des Senats des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Mitgliedern; Ungebühr durch trotz mehrerer Ermahnungen fortgesetztes ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 122 Abs 1 GVG, § 178 Abs 1 GVG, § 181 Abs 1 GVG, § 181 Abs 3 GVG, § 80a Abs 1 OWiG
    Bußgeldverfahren: Besetzung des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts bei der Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss wegen Ungebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 80a Abs. 1
    Beschwerde gegen einen in der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache wegen Ungebühr erlassenen Ordnungsgeldbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsmittel bei Ungebühr - und die Entscheidung über Beschwerden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungebühr - und die Ordnungsmittel

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 28.11.2000 - 2 Ws 292/00

    Besetzung des Bußgeldsenats, Ordnungsbeschluss, Ungebühr, Gewährung rechtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2015 - 1 Ws 202/15
    Ob für die Entscheidung über diese in einem Bußgeldverfahren eingelegten sofortigen Beschwerden gegen Ordnungsmittelentscheidungen nach § 178 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, weil dieser gem. § 80a OWiG zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache, berufen ist (so Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 178 GVG Rdnr. 8, OLG Köln, NStZ 2007, 181), oder ob auch in Bußgeldsachen der Senat in der von § 122 Abs. 1 GVG bestimmten Besetzung mit drei Mitgliedern über Beschwerden gegen Ordnungsmittelbeschlüsse nach § 178 GVG zu entscheiden hat (so Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 122 Rdnr. 3, OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116f), ist umstritten (Zum Streitstand: Hannich in KK, StPO, 7. Aufl., § 122 GVG Rdnr. 3).

    Bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung über den Bestand der Ordnungsgeldbeschlüsse handelt es sich nämlich nicht um eine Annexentscheidung zur Hauptsachenentscheidung (so auch OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116f).

  • OLG Köln, 27.09.2006 - 1 Ws 30/06

    "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG); Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2015 - 1 Ws 202/15
    Ob für die Entscheidung über diese in einem Bußgeldverfahren eingelegten sofortigen Beschwerden gegen Ordnungsmittelentscheidungen nach § 178 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, weil dieser gem. § 80a OWiG zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache, berufen ist (so Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 178 GVG Rdnr. 8, OLG Köln, NStZ 2007, 181), oder ob auch in Bußgeldsachen der Senat in der von § 122 Abs. 1 GVG bestimmten Besetzung mit drei Mitgliedern über Beschwerden gegen Ordnungsmittelbeschlüsse nach § 178 GVG zu entscheiden hat (so Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 122 Rdnr. 3, OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116f), ist umstritten (Zum Streitstand: Hannich in KK, StPO, 7. Aufl., § 122 GVG Rdnr. 3).

    Entgegen OLG Köln (NStZ 2007, 181) folgt nach Auffassung des Senats die Besetzung des zur Beschwerdeentscheidung berufenen Gerichts auch in einer Bußgeldsache nicht der Gerichtbesetzung der Hauptsachenentscheidung.

  • OLG Hamm, 08.07.2008 - 4 Ws 172/08

    Ordnungsmittelbeschluß; Zeuge; Aufhebung; fehlende Begründung des Beschlusses;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2015 - 1 Ws 202/15
    Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 183).
  • OLG Celle, 17.01.2012 - 1 Ws 504/11

    Möglichkeit des Stützens einer Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2015 - 1 Ws 202/15
    Bei Betrachtung des Gesamtgeschehens und der persönlichen Verhältnisse des arbeitslosen Betroffenen erscheint dem zur Sachentscheidung berufenen Senat (OLG Celle, NStZ-RR 2012, 119) trotz der Hartnäckigkeit, mit der der Beschwerdeführer die Verhandlung störte, auch im Hinblick auf die seine sozialen Kompetenzen wohl einschränkende Alkoholproblematik und angesichts der zusätzlichen Belegung des Betroffenen mit einem empfindlichen Bußgeld jeweils ein Ordnungsgeld von 50 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils ein Tag Ordnungshaft für angemessen.
  • OLG Frankfurt, 29.07.2022 - 26 W 8/22

    Insolvenzverfahren: Verhängung eines Ordnungsgeldes

    Die Entscheidung erfolgt gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden, da eine Entscheidung durch den Einzelrichter insoweit nicht vorgesehen ist (so etwa auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2016 - 10 WF 145/16 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2015 - 1 Ws 202/15 -, juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 181 GVG, Rdnr. 8).

    Auf die Streitfrage, ob insoweit im Anwendungsbereich des § 80a OWiG eine abweichende Beurteilung angezeigt ist (dies verneinend etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2015 - 1 Ws 202/15 -, juris; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 122 GVG, Rdnr. 3, jeweils m. w. N.; a. A. etwa Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 181 GVG, Rdnr. 8) kommt es hier nicht an, weil es sich bei dem Hauptsacheverfahren nicht um ein Ordnungswidrigkeiten-, sondern um ein Insolvenzverfahren handelt.

  • OLG Zweibrücken, 02.08.2019 - 1 Ws 170/19

    Besetzung des Senats für Bußgeldsachen bei Beschwerden gegen

    Die Frage, ob ein innerer Zusammenhang zwischen der Ungebühr und der Ordnungswidrigkeit besteht oder ob der Ordnungsgeldbeschluss mit der Entscheidung über die Hauptsache zusammenhängt, ist nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang unerheblich (a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Dezember 2015, 1 Ws 202/15, Rn. 11, juris).
  • OLG Schleswig, 25.02.2021 - 1 Ws 32/21
    Dies folgt bereits daraus, dass die Ordnungsmittel gemäß § 178 GVG ungeachtet des jeweiligen Verfahrensgegenstandes und der darauf anzuwendenden Prozessordnung, unabhängig vom späteren Verfahrensausgang und zudem auch gegen andere Personen als den Betroffenen ergehen können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Dezember 2015 -1 Ws 202/15 - juris), und stets das Oberlandesgericht und nicht das nach den jeweiligen Verfahrensordnungen bestimmte Rechtsmittelgericht zuständig ist.
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